BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.03.2026 – V ZB 13/25

V ZB 13/25 · 26.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Für die erforderliche Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellter Vertreter abgeschlossen hat, ist die Behörde zuständig, die für dessen Bestellung zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn die Bestellungsbehörde sich selbst oder eine ihr zugehörige Behörde als Vertreterin bestellt hat (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01, NZG 2003, 532, 533).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1850 Nr 1 BGB§ 1850 Nr 5 BGB§ 1888 Abs 1 BGBArt 233 § 2 Abs 3 BGBEG§ 70 Abs 1 FamFG§ 71 FamFG§ 16 Abs 4 VwVfG
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