BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 31.08.2020 – StB 23/20

StB 23/20 · 31.08.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es kann die Beurteilung des Vorsitzenden, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung nicht erfordert, nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 142 Abs 7 S 1 StPO§ 144 Abs 1 StPO§ 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 Nr 1 StPO
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