BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 04.02.2020 – StB 2/20

StB 2/20 · 04.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 85 Abs 6 S 1 JGG§ 88 JGG§ 89b JGG§ 105 Abs 1 JGG§ 57 StGB
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