BGH · Senat für Notarsachen
BGH, Beschluss v. 16.11.2020 – NotZ (Brfg) 6/20
NotZ (Brfg) 6/20 · 16.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ausschreibung einer oder mehrerer Notarstellen rechtfertigt für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines - eine Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO rechtfertigenden - zwingenden Bedürfnisses für die Besetzung einer dieser Stellen mit einem - das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nicht erfüllenden - konkurrenzlosen Bewerber. 2. Der alleinige Bewerber um eine Notarstelle ist nicht automatisch als "Bester" im Sinne einer Bestenauslese anzusehen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 6 Abs 2 S 1 Nr 1 BNotO§ 6 Abs 2 S 1 Nr 2 BNotO§ 16 Abs 3 NotVwV NW