BGH · Senat für Notarsachen
BGH, Beschluss v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 5/22
NotZ (Brfg) 5/22 · 14.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Prüfling die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, weil er gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, fehlt seiner - auch - auf eine Neubescheidung mit dem Ziel der Verbesserung der bestandenen Klausuren gerichteten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine "Verbesserungsklage" ist erst nach bestandener Gesamtprüfung statthaft. 2. Zur wiederholten Korrektur einer Klausur durch neu eingesetzte Prüfer nach insoweit erfolgreichem Widerspruchsverfahren.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 7b Abs 3 S 2 BNotO