BGH · Senat für Notarsachen

BGH, Urteil v. 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22

NotZ (Brfg) 4/22 · 21.08.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 47 Nr 2 BNotO§ 48a BNotOArt 1 EGRL 78/2000Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000Art 21 Abs 1 EUGrdRCh
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