BGH · Senat für Notarsachen

BGH, Beschluss v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 2/19

NotZ (Brfg) 2/19 · 20.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" bedarf es keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 52 Abs 2 BNotO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →