BGH · Senat für Notarsachen
BGH, Urteil v. 16.11.2020 – NotSt (Brfg) 2/19
NotSt (Brfg) 2/19 · 16.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Notar steht bei der Prüfung der Frage, ob ein berechtigtes Sicherungsinteresse für eine Hinterlegung von Geld auf einem Notaranderkonto besteht, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. 2. Dementsprechend kommt ein Einschreiten der Dienstaufsicht nur in eindeutigen Fällen in Betracht, etwa wenn der Notar seinen Beurteilungsspielraum ersichtlich nicht ausgeübt oder überschritten hat oder sich allein von dem nicht berechtigten Wunsch der Beteiligten hat leiten lassen. Der Aufsichtsbehörde ist es verwehrt, ihr eigenes Beurteilungsermessen an die Stelle desjenigen des Notars zu setzen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 54a Abs 2 Nr 1 BeurkG vom 31.08.1998§ 57 Abs 2 Nr 1 BeurkG vom 01.06.2017