BGH · Senat für Notarsachen

BGH, Beschluss v. 20.07.2020 – NotSt (B) 1/20

NotSt (B) 1/20 · 20.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Zu einem gerichtlichen Disziplinarverfahren, das die Entfernung eines Notars aus dem Amt zum Gegenstand hat, ist die Landesnotarkammer mangels rechtlichen Interesses im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO nicht beizuladen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 96 Abs 1 S 1 BNotO§ 3 BDG§ 65 Abs 1 VwGO
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