BGH · Kartellsenat
BGH, Urteil v. 06.07.2021 – KZR 11/18
KZR 11/18 · 06.07.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
wilhelm.tel Für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot reicht es aus, dass die durch wettbewerbskonforme Gründe nicht gerechtfertigte erhebliche Ungleichbehandlung geeignet ist, sich nachteilig auf die Wettbewerbsposition des diskriminierten Unternehmens auszuwirken. Eine tatsächlich eingetretene erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (hier: ungleiche Behandlung von Breitbandkabelunternehmen bei der Zahlung von Einspeiseentgelten).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 20 Abs 1 GWB vom 18.12.2007§ 33 Abs 1 GWB vom 18.12.2007§ 33 Abs 3 GWB vom 18.12.2007