BGH · Kartellsenat

BGH, Beschluss v. 25.02.2025 – KVZ 64/21

KVZ 64/21 · 25.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Telekom/EWE 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof wirkt nur für die Verfahrensbeteiligten, welche sie erstritten haben. 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist auch in Kartellverwaltungssachen nur statthaft, wenn sie sich gegen den Rechtsmittelführer der selbständigen Rechtsbeschwerde richtet. 3. Wird das Zusammenschlussvorhaben vor seiner Freigabe oder Untersagung durch eine Verfügung gemäß § 32b GWB geändert, ist das im Fusionskontrollverfahren zu berücksichtigen, auch wenn die für bindend erklärten Verpflichtungszusagen als Nebenbestimmungen zur Freigabe gemäß § 40 Abs. 3 GWB nicht zulässig gewesen wären. Darin liegt keine unzulässige Umgehung, wenn eine gemäß § 32b Abs. 1 Satz 3 GWB befristete Verfügung ein reversibles kooperatives Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmen betrifft, das zum Auf- oder Ausbau einer Netzinfrastruktur gegründet worden ist, der aufgrund der Marktverhältnisse während des Befristungszeitraums ohne das Gemeinschaftsunternehmen weder im Wettbewerb noch durch einen Wettbewerber allein in entsprechendem Umfang zu erwarten wäre.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 1 Abs 2 EGV 139/2004Art 3 Abs 4 EGV 139/2004Art 21 Abs 3 EGV 139/2004§ 1 GWB§ 32b Abs 1 S 1 GWB§ 32b Abs 1 S 2 GWB§ 32b Abs 1 S 3 GWB§ 36 Abs 1 S 1 GWB§ 36 Abs 1 S 2 Nr 1 GWB§ 40 Abs 3 S 1 GWB§ 40 Abs 3 S 2 GWB§ 76 Abs 1 S 1 GWB§ 76 Abs 1 S 2 GWB§ 78 Abs 6 S 2 GWB§ 78 Abs 6 S 3 GWB§ 79 Abs 3 S 1 GWB
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