BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 27.04.2023 – IX ZR 99/22

IX ZR 99/22 · 27.04.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl die Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären. 2. Der Insolvenzverwalter muss nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs, jedenfalls bei einem vorläufigen Bestreiten, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinwirken.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 60 InsO§ 178 Abs 1 S 1 InsO
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