BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.01.2025 – IX ZR 91/24

IX ZR 91/24 · 16.01.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags verwahrter Gelder sind grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse. Sie stehen weder nur bedingt pfändbaren Bezügen noch Ansprüchen aus Lebensversicherungen gleich, die nur auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 36 Abs 1 InsO§ 850b Abs 1 Nr 4 ZPO§ 850b Abs 2 ZPO
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