BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 12.01.2023 – IX ZR 71/22
IX ZR 71/22 · 12.01.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 133 Abs 1 S 2 InsO