BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 28.04.2022 – IX ZR 69/21

IX ZR 69/21 · 28.04.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Gläubiger seine Leistung teils vor und teils nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, ist er mit dem der vorinsolvenzlichen Leistung entsprechenden Teil seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger und im Übrigen Massegläubiger, wenn sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen objektiv bewerten und voneinander abgrenzen lassen. 2. Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers, der seine Prüfungstätigkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, aber erst danach abgeschlossen hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO§ 105 InsO§ 155 Abs 3 S 2 InsO
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