BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.03.2026 – IX ZR 52/24

IX ZR 52/24 · 26.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte. 2. Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand. 3. Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 3a Abs 1 S 1 RVG§ 85 Abs 2 ZPO§ 345 ZPO§ 514 Abs 2 S 1 ZPO§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO§ 529 Abs 2 ZPO§ 700 Abs 1 ZPO§ 700 Abs 6 ZPO
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