BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 11.03.2021 – IX ZR 266/18

IX ZR 266/18 · 11.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht. 2. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 67 InsO§ 68 InsO§ 70 InsO§ 80 Abs 1 InsO
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