BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 19.10.2023 – IX ZR 249/22

IX ZR 249/22 · 19.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend. 2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 96 Abs 1 Nr 3 InsO§ 129 Abs 1 InsO§ 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO§ 8 Abs 2 Nr 2 VOB B
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