BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 19.09.2024 – IX ZR 217/22
IX ZR 217/22 · 19.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit ergibt sich nicht allein daraus, dass eine zuvor für die gleichen Verbindlichkeiten bestellte Sicherheit eine entgeltliche Leistung darstellte. Bei der Besicherung einer fremden Verbindlichkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der Gläubiger eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 134 Abs 1 InsO