BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 19.11.2020 – IX ZR 210/19

IX ZR 210/19 · 19.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 88 InsO vom 05.10.1994§ 829 Abs 2 S 1 ZPO§ 829 Abs 3 ZPO§ 835 ZPO
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