BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.02.2023 – IX ZR 21/22

IX ZR 21/22 · 16.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 180 Abs 2 InsO§ 240 S 1 ZPO§ 265 Abs 2 S 2 ZPO
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