BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 01.10.2020 – IX ZR 199/19

IX ZR 199/19 · 01.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. 2. Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 302 Nr 1 Alt 3 InsO§ 51 Abs 1 BZRG§ 3 Abs 4 AO§ 37 Abs 1 AO§ 370 AO§ 373 AO§ 374 AO
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