BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 08.02.2024 – IX ZR 194/22
IX ZR 194/22 · 08.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen. 2. Die Vorschrift ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 129 Abs 1 InsO§ 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG§ 17 Abs 3 UStG§ 2 Abs 1 Nr 4 COVInsAG vom 27.03.2020