BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 12.03.2026 – IX ZR 18/25
IX ZR 18/25 · 12.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12). 2. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 129 Abs 1 InsO§ 130 InsO§ 131 Abs 1 InsO§ 133 InsO§ 143 Abs 1 S 1 InsO§ 153a Abs 1 S 2 Nr 2 StPO§ 153a Abs 2 S 1 StPO