BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.11.2024 – IX ZR 179/23

IX ZR 179/23 · 07.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Steht dem Besteller aufgrund von Voraus- oder Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag eine Insolvenzforderung zu, kann er die den Unternehmer treffende nebenvertragliche Pflicht, seine Leistungen in einer Schlussrechnung abzurechnen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers im Insolvenzverfahren nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. In diesem Fall hat der Gläubiger seine Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses im Wege der Schätzung zur Tabelle anzumelden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 648a Abs 5 BGB§ 38 InsO§ 45 S 1 Alt 2 InsO§ 87 InsO§ 103 Abs 2 S 1 InsO§ 174 Abs 2 InsO
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