BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Versäumnisurteil v. 27.10.2022 – IX ZR 145/21
IX ZR 145/21 · 27.10.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 50 Abs 1 InsO§ 51 Nr 1 Alt 2 InsO§ 166 Abs 1 InsO§ 166 Abs 2 InsO