BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 22.02.2024 – IX ZR 106/21

IX ZR 106/21 · 22.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 138 Abs 2 Nr 1 InsO
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