BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 14.01.2021 – IX ZB 94/18

IX ZB 94/18 · 14.01.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1a) Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen. 1b) Es ist nicht zulässig, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. 1c) Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu. 2. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person nur, soweit die juristische Person sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten lässt und dies nach den Umständen objektiv erforderlich war.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 73 Abs 1 InsO§ 17 Abs 1 InsVV vom 15.07.2013
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