BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 11.09.2025 – IX ZB 9/23

IX ZB 9/23 · 11.09.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine vom vorläufigen Sachwalter als gesondert beauftragter Sachverständiger vorgenommene rechtliche Bewertung in Bezug auf Vermögensgegenstände - hier: von bei Verfahrenseröffnung bestehenden Aus- oder Absonderungsrechten - führt nicht zur Hinzurechnung dieser Vermögensgegenstände in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung als vorläufiger Sachwalter. 2. Eine Befassung in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, liegt nicht vor, wenn der vorläufige Sachwalter im Wesentlichen die Einholung eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens eines Dritten durch den Schuldner anregt und lediglich begleitet.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 64 Abs 3 InsO§ 270b Abs 1 S 1 InsO§ 274 Abs 3 S 1 InsO§ 11 Abs 1 S 2 InsVV§ 12a Abs 1 S 2 InsVV§ 12a Abs 1 S 4 InsVV§ 12a Abs 4 InsVV§ 5 Abs 1 COVInsAG§ 5 Abs 2 COVInsAG§ 5 Abs 3 COVInsAG§ 5 Abs 7 COVInsAGArt 6 Nr 7 SanInsFoGArt 25 Abs 1 SanInsFoG
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