BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 28.05.2020 – IX ZB 64/17

IX ZB 64/17 · 28.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Beschlussaufhebung ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Gläubigerversammlung eine Beschlussfassung mehrheitlich abgelehnt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 78 Abs 1 InsO
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