BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 28.02.2024 – IX ZB 60/21

IX ZB 60/21 · 28.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag des Schuldners, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zu versagen, ist unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist in der Regel auf den Wert der titulierten Forderung festzusetzen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1115 Abs 1 ZPO§ 25 Abs 2 RVGArt 45 Abs 1 S 1 EUV 1215/2012Art 46 EUV 1215/2012
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