BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 28.02.2024 – IX ZB 60/21
IX ZB 60/21 · 28.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag des Schuldners, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung zu versagen, ist unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist in der Regel auf den Wert der titulierten Forderung festzusetzen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.