BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.10.2023 – IX ZB 60/21

IX ZB 60/21 · 12.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 46 EUV 1215/2012Art 47 EUV 1215/2012§ 929 Abs 2 ZPO§ 1115 ZPO
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