BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 07.05.2020 – IX ZB 56/19

IX ZB 56/19 · 07.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Gläubiger einer festgestellten Forderung haben in einem Insolvenzverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht. Ein der Akteneinsicht ausnahmsweise entgegenstehender Missbrauch kann nicht darauf gestützt werden, dass der Gläubiger mit Hilfe der gewonnenen Erkenntnisse Forderungen anderer Gläubiger aufzukaufen beabsichtigt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 4 InsO§ 299 Abs 1 ZPO
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