BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 13.02.2020 – IX ZB 55/18

IX ZB 55/18 · 13.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 290 Abs 1 InsO§ 297a Abs 1 InsO
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