BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 13.02.2020 – IX ZB 55/18
IX ZB 55/18 · 13.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 290 Abs 1 InsO§ 297a Abs 1 InsO