BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 29.09.2022 – IX ZB 48/21

IX ZB 48/21 · 29.09.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben und erzielt der Schuldner zusätzlich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, kann das Insolvenzgericht nicht anordnen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit oder den fiktiven Einkünften aus dem angemessenen Dienstverhältnis zu entnehmen ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 35 Abs 2 S 2 InsO vom 13.04.2007§ 290 Abs 1 Nr 5 InsO§ 295 Abs 2 InsO vom 05.10.1994§ 850e ZPO
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