BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 18.06.2020 – IX ZB 46/18

IX ZB 46/18 · 18.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. 2. Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen. 3. Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 38 InsO§ 39 Abs 1 InsO§ 187 InsO§ 201 Abs 2 S 3 InsO§ 294 Abs 1 InsO§ 302 Nr 1 InsO
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