BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 21.05.2026 – IX ZB 45/25

IX ZB 45/25 · 21.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. 2a. Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. 2b. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind. 2c. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (Anschluss an BAG, Beschluss vom 12. August 2014 - 10 AZB 8/14, BAGE 149, 38 Rn. 21).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 6 Abs 1 S 1 InsO§ 203 Abs 1 InsO§ 203 Abs 2 InsO§ 204 Abs 1 S 2 InsO§ 287 Abs 2 S 1 InsO§ 292 InsO
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