BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.12.2024 – IX ZB 4/24

IX ZB 4/24 · 12.12.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an. 2. Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 38 InsO§ 307 Abs 1 S 1 InsO§ 308 Abs 3 S 2 InsO§ 310 InsO§ 788 Abs 1 S ZPO§ 788 Abs 2 S 1 ZPO
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