BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 12.12.2024 – IX ZB 4/24
IX ZB 4/24 · 12.12.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an. 2. Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.