BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 07.10.2021 – IX ZB 4/20

IX ZB 4/20 · 07.10.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist von dem Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung gewährt wird. Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat nicht stattzufinden (Fortführung BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 3 InsVV§ 10 InsVV§ 11 Abs 3 InsVV
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