BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 11.11.2021 – IX ZB 38/20

IX ZB 38/20 · 11.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Leistet ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung gestundet worden sind, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem insolvenzfreien Vermögen Zahlungen mit dem Zweck, Vorschüsse auf die Verfahrenskosten zu erbringen, bleiben diese bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 63 Abs 1 InsO§ 1 Abs 2 Nr 5 Alt 1 InsVV
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