BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 17.12.2020 – IX ZB 38/18
IX ZB 38/18 · 17.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein. 2. Eine ohne Klärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 77 Abs 2 InsO§ 235 Abs 1 S 1 InsO§ 237 Abs 1 S 1 InsO