BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 10.03.2022 – IX ZB 36/20
IX ZB 36/20 · 10.03.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Dem verfahrenseinleitenden Schriftstück müssen sich mit Bestimmtheit zumindest Gegenstand und Grund des gegen den Beklagten gerichteten Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, oder, nach Art des laufenden Verfahrens, die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs entnehmen lassen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 34 Nr 2 EGV 44/2001