BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 07.05.2020 – IX ZB 29/18
IX ZB 29/18 · 07.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 63 InsO§ 5 Abs 1 InsVVNr 2300 RVG-VV