BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 13.02.2025 – IX ZB 27/24
IX ZB 27/24 · 13.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht zumutbar, die Kosten für eine Prozessführung des Insolvenzverwalters aufzubringen, wenn sie aufgrund von auf sie übergegangenen Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer am Insolvenzverfahren beteiligt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f). 2. Die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, weil der Insolvenzverwalter im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter nicht entgegen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO§ 108 Abs 1 InsO§ 4a Abs 1 S 1 Nr 3 RVG§ 115 Abs 1 SGB 10§ 116 S 1 Nr 1 ZPO