BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.06.2021 – IX ZB 27/20

IX ZB 27/20 · 10.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329). 2. Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 8 GesO§ 21 Abs 1 GesO§ 7 KonkVwVergV vom 25.05.1960§ 1 RVG§§ 1ff RVG
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