BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 06.08.2024 – IX ZB 26/23

IX ZB 26/23 · 06.08.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Legt eine bedürftige Partei unbeschränkt Berufung ein, genügt ein vom Rechtsanwalt der Partei noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegtes (ausführlich) begründetes Prozesskostenhilfegesuch nicht, um die Vermutung zu erschüttern, eine Partei sei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, wenn der Rechtsanwalt anwaltlich versichert, ohne eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder anderweitige Finanzierung nicht bereit zu sein, das Berufungsverfahren durchzuführen (Ergänzung BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 114 ZPO§§ 114ff ZPO§ 233 ZPO§ 234 ZPO§ 520 ZPO
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