BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.10.2024 – IX ZB 26/22

IX ZB 26/22 · 10.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Nimmt der (vorläufige) Sachwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurück, nachdem ein Insolvenzgläubiger gegen die Festsetzung der Vergütung sofortige Beschwerde eingelegt hat, wird eine zu Gunsten des (vorläufigen) Sachwalters ergangene erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos und sind ihm grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich auch bei der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Vergütungsentscheidung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250 Rn. 6 und vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 4; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 15/22, NZI 2023, 188 Rn. 6).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 4 InsO§ 64 Abs 3 S 1 InsO§ 64 Abs 3 S 2 InsO§ 8 Abs 1 S 1 InsVV§ 269 Abs 3 S 2 ZPO§ 567 Abs 2 ZPO
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →