BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 16.12.2021 – IX ZB 24/21
IX ZB 24/21 · 16.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Hat der Insolvenzverwalter einem Prozessfinanzierer einen Teil der streitigen Forderung abgetreten oder sich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, erhöht nur der Teil des Erlöses die Berechnungsgrundlage, welcher der Insolvenzmasse nach Abzug der dem Prozessfinanzierer zustehenden Beträge zufließt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 63 Abs 1 S 2 InsO§ 1 Abs 1 S 1 InsVV