BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 19.11.2020 – IX ZB 21/20
IX ZB 21/20 · 19.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 63 InsO§ 1 Abs 2 Nr 4 InsVV