BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 19.11.2020 – IX ZB 21/20

IX ZB 21/20 · 19.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 63 InsO§ 1 Abs 2 Nr 4 InsVV
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