BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 07.07.2022 – IX ZB 14/21

IX ZB 14/21 · 07.07.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die deutschen Gerichte bleiben für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist und der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000§ 3 Abs 1 InsO§ 4 InsO§ 281 Abs 1 S 1 ZPO
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